Die Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht des RA nach § 9 Abs 2 RAO (auch) zum Schutz berechtigter Interessen naher Angehöriger ist - wenn überhaupt - nur zur Abwehr ganz massiver den Angehörigen des RA drohender Nachteile denkbar, die einer Notstandssituation zumindest nahekommen. (FN 1)
6 Ob 224/20i