§ 833 ABGB
Jeder Miteigentümer (auch wenn er nur die Minderheit der Anteile repräsentiert) ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe (auch eines anderen Miteigentümers) in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage gegen den Störer - gerichtet auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustands - abzuwehren. Dem Eingriff fehlt jedoch die Eigenmacht, wenn ihn auch nur ein Teilhaber gestattet hat.