Qualifiziert strafbare Handlungen des Schädigers führen zur 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 Alternative 2 ABGB. Der Beitrag analysiert vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rsp die Frage, ob diese lange 30-jährige Verjährungsfrist bei qualifiziert strafbarem Organverhalten auch für Schadenersatzansprüche gegenüber juristischen Personen zur Anwendung gelangt.
Schlagwörter: