§ 271 Abs 1 Z 5 StPO (§ 290 Abs 1 StPO)
§ 271 Abs 1 Z 5 StPO ermöglicht es dem OGH, sich über den Inhalt eines in der HV verlesenen Schriftstücks ein Bild zu machen. Solcherart ist er in der Lage, sich vom Fehlen einzelner Spezialitätserfordernisse zu überzeugen und einen Feststellungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO amtswegig aufzugreifen.