Eine (vertragliche) Garantie iSd § 9b KSchG ergänzt die Gewährleistungsansprüche durch eine unechte oder echte Garantiezusage des Übergebers oder (idR) des Herstellers für Sachmängel oder für Herstellungsfehler. Dabei erklärt der Übergeber oder ein Dritter (der Hersteller oder Importeur) seine Verpflichtung, eine mangelhafte Sache zu verbessern, auszutauschen, den Kaufpreis zu ersetzen oder sonst Abhilfe zu schaffen. Bei einer vertraglich vereinbarten Garantie trifft die Behauptungs- und Beweislast für den Eintritt der Garantievoraussetzungen nach allgemeinem Vertragsrecht grundsätzlich den Kl.