§ 195 Abs 1 Z 1 und 3 StPO
Hat die StA ein Tatbestandsmerkmal nicht bloß objektiv, sondern auch subjektiv verneint, berührt ein bloß auf die objektive Tatseite bezogener Darstellungsmangel keine entscheidende Tatsache und stellt den Fortführungsgrund nach § 195 Abs 1 Z 1 (§ 281 Abs 1 Z 5) StPO nicht her. Beweismittel, welche die Sachverhaltsklärung der StA bedenklich machen, müssen konkret benannt werden.