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Fortführung des Ermittlungsverfahrens

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/77ÖJZ 2020, 521 - 524 Heft 11 v. 2.6.2020

§ 195 Abs 1 Z 1 und 3 StPO

Hat die StA ein Tatbestandsmerkmal nicht bloß objektiv, sondern auch subjektiv verneint, berührt ein bloß auf die objektive Tatseite bezogener Darstellungsmangel keine entscheidende Tatsache und stellt den Fortführungsgrund nach § 195 Abs 1 Z 1 (§ 281 Abs 1 Z 5) StPO nicht her. Beweismittel, welche die Sachverhaltsklärung der StA bedenklich machen, müssen konkret benannt werden.

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