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Keine Erneuerung im Verfahren zur Übernahme der Strafverfolgung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/6ÖJZ 2020, 40 - 42 Heft 1 v. 19.12.2019

§ 363a StPO (§ 1 Abs 1 Z 3 und Abs 2 EU-JZG; § 9 Abs 1, § 74 ARHG; § 9 Abs 1, § 106 Abs 1 StPO; Art 6 Abs 1 MRK; Art 94 B-VG)

Besch haben kein subjektives Recht auf Stellung oder Unterbleiben eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung.

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