Ein ZwischenU nach § 393a ZPO ergeht über den Einwand der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs und kann nur verneinen; dabei werden die - nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu prüfenden - Anspruchsvoraussetzungen nicht beurteilt und im Instanzenzug kann daher nur die Frage der Verjährung des (behaupteten) Klagsanspruchs überprüft werden.
1 Ob 183/19x