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"Zwecklose" EV zur Sicherung im Inland nicht durchsetzbarer Ansprüche? Anmerkung zu OGH 29. 8. 2019, 6 Ob 142/19d (FN 1)

ForumAufsatzAdrian Zwettler, Elisabeth Tretthahn-WolskiÖJZ 2020/42ÖJZ 2020, 331 - 333 Heft 7 v. 30.3.2020

Ausgangspunkt

Hat die Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in Österreich oder wäre eine beantragte Sicherungshandlung hier zu setzen, ergibt sich aus § 387 Abs 2 EO ein inländischer Gerichtsstand.

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