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Prozessuale Wirkung der reinen Stundung des Geldpflichtteils

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/2ÖJZ 2020, 45 - 46 Heft 1 v. 19.12.2019

§ 765 Abs 2 ABGB ist dahin auszulegen, dass damit nur die Geldzahlungspflicht des Erben auf ein Jahr nach dem Tod des Erblassers aufgeschoben wird, nicht aber die Einleitung eines Pflichtteilsprozesses. Sollte dieser vor Ablauf der Jahresfrist beendet sein, wäre die Leistungsfrist nach § 409 ZPO gerichtlich so zu bestimmen, dass dem Pflichtteilsschuldner die gesamte Jahresfrist bis zur Leistung des Geldpflichtteils zur Verfügung steht.

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