Der Beurteilung der Richtigkeit der Vorgehensweise eines Organs kommt im Amtshaftungsprozess keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, wenn dessen Handeln als vertretbar einzustufen ist. Aus einer verspäteten oder unzureichenden Umsetzung einer gemeinschaftsrechtlichen Richtlinie lassen sich keine Amtshaftungsansprüche ableiten.
1 Ob 79/19b