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Miteigentum - Rechtswegzulässigkeit

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2020/141ÖJZ 2020, 988 - 990 Heft 21 v. 2.11.2020

§§ 833, 838a ABGB

Im Zweifel gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den streitigen Rechtsweg. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Miteigentümers in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren; solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg.

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