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Unterbringung Zurechnungsunfähiger

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/122ÖJZ 2020, 844 - 845 Heft 18 v. 14.9.2020

§ 21 Abs 1 StGB

Die Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB setzt die Begehung einer mit (ein Jahr übersteigender Freiheits-)Strafe bedrohten Handlung (Anlasstat) voraus, die nur vorliegt, wenn sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind.

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