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Vorsorgevollmacht und Verzicht auf bücherliche Rechte

EvidenzblattJudikaturMartina Weixelbraun-MohrÖJZ 2019/87ÖJZ 2019, 598 - 601 Heft 13 v. 28.6.2019

§ 261 ABGB (§ 94 GBG)

In einer Vorsorgevollmacht muss die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar bezeichnet sein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können.

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