§ 261 ABGB (§ 94 GBG)
In einer Vorsorgevollmacht muss die Gattung der übertragenen Angelegenheiten klar bezeichnet sein. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die nach dem Wunsch des Vollmachtgebers zu übertragenden Angelegenheiten zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung möglicherweise noch weit in der Zukunft liegen und daher nicht so ohne Weiteres spezifisch vorhersehbar sein können.