Haben die Parteien eine Verkäufergarantie (Herstellergarantie) vereinbart, in der die anspruchsbegründenden Umstände von denen der Gewährleistung wesentlich abweichen, dann ist die Beweislast nach allgemeinem Vertragsrecht (nach der Auslegung der vereinbarten Garantieklausel) verteilt.
1 Ob 1/19g