§ 82 EheG (§§ 83, 91 EheG)
Selbst wenn eine Liegenschaft gem § 82 Abs 1 Z 1 EheG nicht der Aufteilung unterliegen sollte, sind die von den Ehepartnern auf die Liegenschaft gemachten wertsteigernden Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen.
Investitionen in ein landwirtschaftliches Unternehmen sind nach § 91 Abs 2 EheG nur insofern zu berücksichtigen, als sie auf eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse zurückzuführen sind. Die Mitwirkung im Erwerb des anderen ist - soweit sie nicht anders abgegolten wurde - ebenso wie "mittelbare Beitragsleistungen" (Haushaltsführung, Kindererziehung, Pflegeleistungen) bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels (nach § 83 EheG) zu berücksichtigen.