Der Anspruch auf kostenfreie Übermittlung von Arbeitszeitaufzeichnungen gem § 26 Abs 8 AZG ist ein privatrechtlich gegen den Arbeitgeber durchsetzbarer arbeitsvertraglicher Anspruch.
Der am 1. 1. 2015 durch das ASRÄG 2014 in Kraft getretene § 26 Abs 8 AZG findet auch auf vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Arbeitsverträge Anwendung, aber nur für die nach Inkrafttreten der Bestimmung liegenden Abrechnungsperioden.