§ 33 PSG (Art 6 EMRK)
Der Stifter ist gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde rekurslegitimiert.
6 Ob 137/18t
§ 33 PSG (Art 6 EMRK)
Der Stifter ist gegen die Abweisung eines Begehrens auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde rekurslegitimiert.
6 Ob 137/18t