§ 924 ABGB (§ 933a ABGB)
Will sich der Übernehmer auf die widerlegliche Gesetzesvermutung des § 924 ABGB berufen, hat er (nur) die Mangelhaftigkeit der Sache und das Hervorkommen des Mangels innerhalb der Frist von sechs Monaten zu beweisen. Der Übergeber könnte seinerseits nachweisen, dass der Mangel bei der Übergabe noch nicht vorhanden war; Negativfeststellungen dazu befreien ihn nicht.