§ 33 GBG (§ 20 GBG; Art 68 EuErbVO)
Ein deutscher Erbschein muss - ebenso wie ein europäisches Nachlasszeugnis - die Liegenschaft(en) nicht konkret bezeichnen.
Eine Anmerkung der Verfügungsbeschränkung eines Miterben, dessen Miteigentumsrecht aufgrund eines deutschen Erbscheins einzutragen ist, lässt sich in die Kategorie jener Anmerkungen einordnen, die das österr Registerrecht mit § 20 lit a GBG ermöglicht. Sie stellt die Rechtsstellung des Miterben klar und dient der Rechtssicherheit. Ein besonderes Feststellungsverfahren ist nicht notwendig.