§ 231 ABGB (§ 33 EStG)
Die nach den Vorgaben des VfGH gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen basiert auf dem Modell der getrennten Haushaltsführung.
Im unterhaltsrechtlichen Betreuungsmodell mit gleichwertigen Betreuungs- und Naturalleistungen tritt [hingegen] zunächst die Funktion der Familienbeihilfe als Abgeltung von Betreuungsleistungen in den Vordergrund. Die Familienbeihilfe und der nach § 33 Abs 3 EStG gemeinsam ausgezahlte Kinderabsetzbetrag dienen bei gleichwertigen Betreuungsleistungen primär der Unterstützung der Betreuenden (hier: der Mutter) in finanzieller Sicht.