§ 20 WGG (§ 16 WGG)
Im Anwendungsbereich des WGG sind die in § 24 Abs 1 MRG normierten Verteilungsgrundsätze kraft der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG nicht anzuwenden. Die Befreiung von Liftkosten mangels Nutzungsmöglichkeit ist daher (abgesehen von einer einvernehmlichen Vereinbarung gem § 16 Abs 5 WGG) im WGG - anders als im MRG - nicht möglich.