§ 1 Abs 1 Z 3 und 6, § 2 Abs 1 KMG
Qualifizierte Nachrangdarlehen sind grundsätzlich Veranlagungen iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG. Wesentlich ist dabei das Vorliegen einer gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierten Risikogemeinschaft. Diese ist durch das Bestehen eines Totalverlustrisikos, das von der wirtschaftlichen Gebarung des Emittenten abhängt, gekennzeichnet.