Vor einem guten Jahr hat der EuGH im Urteil in der Rs ausgesprochen, dass der Öffentlichkeit (zu der Umweltorganisationen zählen) auch in umweltbezogenen Verfahren, die nicht explizit in der Aarhus-Konvention genannt sind und die auch keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Beteiligung ermöglicht werden muss. Dies muss jedoch nicht zwingend über die Einräumung von Parteienrechten geschehen. Da eine derartige Beteiligung bisher nicht in allen abfallrechtlichen Verfahren vorgesehen war und zudem im österr Verwaltungsverfahren grds mit der Parteistellung verknüpft ist, war dringender Handlungsbedarf gegeben. Die entsprechende Novelle des AWG wurde im Rahmen des Aarhus-Beteiligungsgesetzes 2018 beschlossen und ist Ende letzten Jahres in Kraft getreten.