Der Leitsatz zu OGH 4 Ob 208/17t EvBl 2019/2 sollte wie folgt lauten:
"Ersatz für Seelenschmerz bei Vertauschung eines neugeborenen Kindes
Die mit der Vertauschung eines neugeborenen Kindes auf einer Geburtenstation verbundene, massivste Beeinträchtigung der immateriellen Interessen von Eltern und Kind ist wertungsmäßig der Tötung bzw schweren Verletzung eines nahen Angehörigen vergleichbar und rechtfertigt in Übereinstimmung mit den zum Trauerschmerzengeld entwickelten Grundsätzen einen Ersatzanspruch für erlittenen Seelenschmerz.