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Kein Widerruf bedingter Nachsicht von Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB bei bloß strafbedrohter Handlung

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/163ÖJZ 2019, 987 Heft 21 v. 28.10.2019

Die Entscheidung darüber, ob eine bedingte Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher widerrufen oder (im Fall des Absehens vom Widerruf) die Probezeit verlängert wird, setzt gem § 54 Abs 1 iVm § 53 Abs 1 erster Satz StGB eine während der Probezeit begangene strafbare Handlung voraus. Deliktisches Verhalten im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit - also die Begehung einer (bloß) mit Strafe bedrohten Handlung - scheidet hingegen als Widerrufsgrund und demnach auch als Voraussetzung für eine Probezeitverlängerung aus.

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