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Videoüberwachungsbilder sind Gegenstand von § 111 Abs 2 und § 110 Abs 3 Z 1 lit d StPO

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/15ÖJZ 2019, 88 - 89 Heft 2 v. 15.1.2019

§ 111 Abs 2 StPO normiert Editions- und Mitwirkungspflichten ausdrücklich auch in Bezug auf die Fälle, in denen "auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden sollen", und ordnet insoweit an, dass jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allg gebräuchlichen Dateiformat auszufolgen oder herstellen zu lassen hat. Überdies ist die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu dulden. Damit wird klargestellt, dass die Bestimmungen des 1. Abschn des 8. HptSt der StPO den StrafverfolgungsBeh (auch) den Zugriff auf (immaterielle elektronische) Daten ermöglichen sollen, wenn es auch für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedarf und Objekt der eigentlichen "Sicherstellung" (als Gegenstand iSd § 109 Z 1 lit a StPO) ein - auszufolgender oder herzustellender - "Datenträger" ist, der die verfahrensrelevanten Informationen enthält.

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