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Der Anleger muss über den typischen Risikogehalt seines Finanzprodukts aufgeklärt werden

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2019/12ÖJZ 2019, 86 Heft 2 v. 15.1.2019

Der Anleger eines Finanzprodukts muss ausgehend von seinem konkreten Anlageziel und seiner konkreten Risikovorstellung über die typischen Risiken der in Aussicht genommenen Anlage aufgeklärt werden. Zudem muss er über die Auswirkung des Risikogehalts des Finanzprodukts auf das verfolgte Anlageziel aufgeklärt werden. Bei einem Fremdwährungskredit ist über das Zinsrisiko und das Währungs- bzw Wechselkursrisiko, das sich auf die Kreditsumme auswirken kann, sowie über das mit einem Tilgungsträger verbundene Risiko aufzuklären.

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