vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Einziehung ohne Feststellung einer Anlasstat

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturEckart RatzÖJZ 2019/123ÖJZ 2019, 746 Heft 16 v. 12.8.2019

Einziehung nach § 26 StGB setzt auch im Fall eines Freispruchs vom korrespondierenden Anklagevorwurf eine Anlasstat, also die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, voraus. Eine solche liegt (nur) dann vor, wenn der Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Schuldausschließungsgründe, pers Strafausschließungsgründe, Rücktritt vom Versuch und Verjährung hindern die Einziehung nicht.

15 Os 155/18k

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!