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Die anständigen Gepflogenheiten beim Sekt

RechtsprechungJudikaturReinhard HingerÖBl 2023/55ÖBl 2023, 178 - 181 Heft 4 v. 7.7.2023

§ 10 Abs 3 Z 1 MarkSchG

Als Ausnahme vom Markenschutz ist § 10 Abs 3 Z 1 MarkSchG, der einer dritten natürlichen Person die Verwendung ihres Namens und ihrer Adresse erlaubt, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht, eng auszulegen.

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