§ 51 Abs 1, § 53 MarkSchG
Der Werbung mit "dynamischen Suchanzeigen" ist die Begehung von (automatisierten) Rechtsverstößen immanent.
Der Auftraggeber dieser Werbeform haftet auch dann für unzulässige Handlungen, die im Zusammenhang mit der Werbegestaltung begangen werden, wenn er auf den Inhalt und die Form der Werbung keinen Einfluss nimmt.