§ 87c Abs 3 UrhG; § 381 Z 2 EO
Wenn die Erlassung einer EV nicht von einer Gefährdungsbescheinigung abhängt, kommt es auf den behaupteten Wegfall einer Gefährdung nicht an.
Das Angebot, eine Handlung befristet zu unterlassen, lässt den Willen, die Störungen dauerhaft zu beenden, nicht erkennen und beseitigt nicht die - für einen Unterlassungstitel nötige - Wiederholungsgefahr.