§ 16 ABGB
Sofern es technisch möglich ist, hat die Domain-Vergabestelle angemeldete Domains zu prüfen und die Registrierung zu unterlassen, wenn sie Wörter (Namen) enthalten, mit denen bekanntermaßen bereits Betrugs- und Täuschungshandlungen begangen worden sind und zu deren Verwendung der Anmelder bekanntermaßen nicht berechtigt ist.