Der Widerruf einer Behauptung darf nicht durch Zusätze (wie etwa Glossen oder Randbemerkungen) relativiert, eingeschränkt oder entkräftet werden, die ihm den Widerrufs-Charakter nehmen würden.
Die Freiwilligkeit ist aber kein Element des Widerrufs, weshalb ihm ein Hinweis auf die gerichtliche Anordnung den Widerrufs-Charakter nicht nimmt und daher nicht schadet.