Der Anmelder eines Geschmacksmusters kann nicht nur sechs Monate, sondern zwölf Monate lang die Priorität einer vorangegangenen Patentanmeldung in Anspruch nehmen (nicht rechtskräftig).
T-579/19
Schlagwörter:
Der Anmelder eines Geschmacksmusters kann nicht nur sechs Monate, sondern zwölf Monate lang die Priorität einer vorangegangenen Patentanmeldung in Anspruch nehmen (nicht rechtskräftig).
T-579/19
Schlagwörter: