Die Einblendung von Werbenachrichten in der Inbox eines Nutzers eines E-Mail-Diensts in einer Form, die der einer tatsächlichen E-Mail ähnlich ist, und eingeordnet zwischen tatsächlichen E-Mails, ist eine "Verwendung elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung", auch wenn der Empfänger nach dem Zufallsprinzip ausgewählt ist. Das Maß der Belastung des Nutzers ist dabei nicht von Bedeutung. Inbox-Advertising ist daher nur gestattet, wenn der Nutzer klar und präzise über die Modalitäten der Verbreitung solcher Werbung informiert wurde und in voller Kenntnis der Sachlage darin eingewilligt hat.