Bei der Unterscheidung zwischen "rechtskräftigen Urteilen" und "anderen vollstreckbaren Exekutionstiteln" ist die zweite Gruppe kein Überbegriff der ersten, sondern es liegen verschiedene Tatbestände vor.
1 R 4/22y
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Bei der Unterscheidung zwischen "rechtskräftigen Urteilen" und "anderen vollstreckbaren Exekutionstiteln" ist die zweite Gruppe kein Überbegriff der ersten, sondern es liegen verschiedene Tatbestände vor.
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