A Verteidigung des Patents erst in der Beschwerde ist verspätet
Art 113 Abs 1 EPÜ: Entscheidet sich der Patentinhaber dafür, während des Einspruchsverfahrens kein schriftliches Vorbringen einzureichen, sondern dieses erst in der Beschwerdebegründung vorzulegen, ergibt sich daraus, dass er im Beschwerdeverfahren einen völlig neuen Fall vorbringt.