Der Auftrag an eine Verwertungsgesellschaft zur treuhändigen Rechtewahrnehmung beseitigt nicht die Aktivlegitimation des Rechteinhabers zur Verfolgung von Rechtsverletzungen.
Weder das Recht des Rundfunkunternehmers zur Weitersendung noch der Anspruch auf einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft dürfen in Selbsthilfe durchgesetzt werden.