Auch wenn der Rechteinhaber nicht zugestimmt hat, handelt derjenige beim Verbreiten eines TV-Interviews nicht unlauter gegenüber Mitbewerbern, dem der Pressesprecher der interviewten Person einen Link geschickt hat, mit dem die Verbreitung möglich war, und der daraus den Schluss zog, der Rechteinhaber habe zugestimmt.
4 Ob 218/20t