Anfang dieses Jahres ist die neue Verfahrensordnung der Beschwerdekammern des EPA (VOBK) in Kraft getreten. Diese sieht ua vor, dass die Kammer die Entscheidungsgründe in gekürzter Form abfassen kann, sofern sie sich den Feststellungen und der Begründung in der angefochtenen Entscheidung anschließt (Art 15 Abs 8 VOBK); dem österr Praktiker ist eine iW analoge Regelung aus § 500a ZPO bekannt, so dass diese neue Verfahrensbestimmung durchaus akzeptabel erschien.