Für Klagen wegen der Verletzung einer Unionsmarke durch Werbung und Angebote, die elektronisch angezeigt werden, sind auch dann die Gerichte jenes MS zuständig, in dem sich die Verbraucher oder Händler befinden, an die sich die Werbung und die Angebote richten, wenn der Bekl die Entscheidungen und Maßnahmen für die elektronische Anzeige in einem anderen MS getroffen hat.
C-172/18