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Bauliche Abgeschlossenheit nach allen Seiten bei Räumen oder Bauwerken iSd § 300 ABGB nicht erforderlich

RechtsprechungGrundbuch, Wohn- und LiegenschaftsrechtJudikaturN. N.NZ 2025/155NZ 2025, 526 - 531 Heft 9 v. 8.10.2025

Die Begründung von Kellereigentum nach § 300 ABGB setzt nicht voraus, dass die - unter der Oberfläche einer Liegenschaft befindlichen, nicht als Fundament eines Gebäudes dienenden - (Räume oder) Bauwerke als solche nach allen Seiten baulich abgeschlossen sind.

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