Auf Dauerschuldverhältnisse (etwa Bestandverträge), die darauf angelegt sind, dass die Leistung des Unternehmers (Vermieters) nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung vollständig zu erbringen ist, ist § 6 Abs 2 Z 4 KSchG nicht anwendbar [gegenteilig zu OGH 2 Ob 36/23t, 8 Ob 37/23h und 8 Ob 6/24a].
10 Ob 15/25s

