Nach § 55 Abs 1 Z 2 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche von mehreren Klägern nur im Falle einer materiellen Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO zusammenzurechnen. Mehrere Pflichtteilsberechtigte sind lediglich formelle Streitgenossen iSd § 11 Z 2 ZPO, sodass ihre Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind.
2 Ob 43/24y