1. Erhebungen über den Verbleib von nach der Aktenlage bereits vor dem Tod aus dem Vermögen des Erblassers ausgeschiedenen Vermögenswerten setzen konkrete Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Nachlasszugehörigkeit voraus und sind auf Maßnahmen zu beschränken, die der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.