1. Die Erklärung, eine Erbschaft auszuschlagen, kann ebenso wenig wie eine Erbantrittserklärung (§ 806 ABGB) widerrufen werden. Nach der Rechtsprechung ist aber auch eine trotz zuvor erfolgter Erbausschlagung abgegebene Erbantrittserklärung grundsätzlich nicht zurückzuweisen, sondern es ist - bei Vorliegen einander widerstreitender Erbantrittserklärungen - das Verfahren über das Erbrecht einzuleiten.