1. § 34 Abs 1 WEG 2002 trifft als ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB eine sowohl hinsichtlich der Verjährungsfrist als auch der Fälligkeit von den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Regelung.
2. Der in § 34 Abs 1 WEG 2002 normierte Anspruch der Wohnungseigentümer auf Abrechnung verjährt in drei Jahren ab dem Ende der Abrechnungsfrist.