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Erbunwürdigkeit und "Angehörigenprivileg" des § 166 StGB

RechtsprechungErbrechtJudikaturN. N.NZ 2024/59NZ 2024, 207 - 214 Heft 4 v. 24.4.2024

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtl strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtl strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zur Erbunwürdigkeit führen würde.

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