1. Bei einer Zivilteilung kann nach § 830 ABGB der bekl Miterbe einen Aufschub erwirken, wenn diese zur Unzeit oder zum Nachteil der Übrigen erfolgen würde. Dabei handelt es sich um zwei selbständige Teilungshindernisse. Die bekl Partei trifft die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen von Teilungshindernissen. Es müssen konkrete Umstände dargetan werden, die ein Teilungshindernis begründen können.